§ 11.11 BinSchStrO
Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a)
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b)
- darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c)
- darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
- d)
- darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
- 2.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- 4.
- Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim Raunheim 300 cm 400 cm Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen 300 cm 370 cm Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg Obernau 300 cm 380 cm Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel Kleinheubach 300 cm 370 cm Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach Steinbach 300 cm 370 cm Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit Würzburg 270 cm 340 cm Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm Schleuse Knetzgau – oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)Trunstadt 280 cm 340 cm.
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