§ 12.03 BinSchStrO
Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
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