§ 12.03 BinSchStrO

Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

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