§ 13.11 BinSchStrO
Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
- 2.
- Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke Lahnmündung – Schleuse Lahnstein Rheinpegel Koblenz 650 cm Schleuse Lahnstein – Steeden Kalkofen 360 cm oberhalb Steeden (km 70,00) Leun 360 cm.
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