§ 13.13 BinSchStrO
Nachtschifffahrt
- 1.
- Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
- 2.
- Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
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