§ 14.02 BinSchStrO
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
- 2.
- Die Fahrrinnentiefe
- a)
- entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
- b)
- b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.
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