§ 15.04 BinSchStrO
Fahrgeschwindigkeit
| Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband | |||
a) | auf | mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | |
km/h | km/h | |||
dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal | 12 | 10 | ||
den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals | 10 | 8 | ||
der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal | 7 | 5, | ||
| ||||
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| 8 km/h, | |||
| 6 km/h, | |||
| 5 km/h, | |||
| 12 km/h, | |||
| 8 km/h, | |||
| auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe | |||
| 7 km/h, | |||
| 10 km/h, | |||
| auf dem Rothenseer Verbindungskanal | 9 km/h, | ||
| auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal | 6 km/h, | ||
| auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See | 12 km/h. | ||
| Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug | 12 km/h. | ||
Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal. | ||||
| Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug | 15 km/h. | ||
| Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | |||
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | 25 km/h. | |||
| Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden. | |||
| Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, | |||
| auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal | 6 km/h, | ||
| auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken | 5 km/h. | ||
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. |
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