§ 15.25 BinSchStrO

Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf

1.
den Stichkanal Osnabrück (SKO) von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69),
2.
den Stichkanal Salzgitter (SKS) von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50)
nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

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