§ 16.07 BinSchStrO
Überholen
- 1.
- Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
- aa)
- 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
- bb)
- 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
- cc)
- 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
- 3.
- Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.