§ 16.10 BinSchStrO

Stillliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.