§ 16.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
- bb)
- auf dem Fahrzeug oder Verband
- aaa)
- bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
- bbb)
- bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
- bb)
- das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
- cc)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
- dd)
- das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
- ee)
- die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
- aa)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
- bb)
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
- bb)
- die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 und 4
- c)
- das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
- a)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
- b)
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
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