§ 17.17 BinSchStrO
Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
- an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter;
- 2.
- über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
- a)
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
- b)
- bei Verkehr in nur eine Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.