§ 19.04 BinSchStrO
Fahrgeschwindigkeit
1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils | ||
a) | einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m | 10 km/h, | |
b) | einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m | 8 km/h. | |
2. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug | 10 km/h. | |
3. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 5 km/h. |
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