§ 19.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und
- bb)
- das Wenden nach § 19.08
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,
- b)
- die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- c)
- das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.
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