§ 1.08 BinSchStrO

Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1.
Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2.
Die Besatzung eines Fahrzeugs muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
3.
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.
4.
Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
5.
Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
a)
beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,
b)
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c)
beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,
d)
bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
e)
bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, und
f)
wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
6.
Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:
a)
beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b)
bei Aufenthalt in einem Beiboot,
c)
bei einer Arbeit außenbords und
d)
bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
7.
Der Schiffsführer
a)
darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
b)
hat sicherzustellen, dass
aa)
die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,
bb)
die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,
cc)
die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1 genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
dd)
Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.

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