§ 20.16 BinSchStrO
Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – | ||
1. | von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) | mindestens 5,25 m, |
2. | von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26) | mindestens 4,90 m. |
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