§ 21.20 BinSchStrO
Segeln
Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken
- 1.
- Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
- 2.
- Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
- 3.
- Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
- 4.
- Notte
- ist verboten.
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