§ 21.24 BinSchStrO
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- 1.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
- a)
- der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
- b)
- der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
- c)
- das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
- 2.
- Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
- 3.
- Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
- 4.
- Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- 5.
- Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
- 6.
- Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 23,65).
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