§ 22.07 BinSchStrO
Überholen
- 1.
- Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
- 2.
- Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
- a)
- auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
- b)
- auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
- gestattet.
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