§ 22.10 BinSchStrO
Stillliegen
- 1.
- Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
- 2.
- Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.
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