§ 22.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2,
- bb)
- das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und
- cc)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
- aaa)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
- bbb)
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
- nicht überschreitet,
- bb)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- cc)
- auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,
- dd)
- der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
- ee)
- der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1,
- bb)
- die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und
- cc)
- das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
- c)
- das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
- d)
- die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
- e)
- die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
- f)
- das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
- g)
- die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster
- a)
- dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- aa)
- das Fahrzeug oder der Verband
- aaa)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
- bbb)
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
- bb)
- auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
- b)
- müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.
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