§ 23.07 BinSchStrO
Überholen
- 1.
- Das Überholen ist verboten.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
- a)
- einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
- b)
- einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
- c)
- einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.
- 3.
- Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
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