§ 23.23 BinSchStrO
Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- a)
- dem Oranienburger Kanal,
- b)
- dem Finowkanal und
- c)
- den Werbelliner Gewässern
- auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.