§ 25.06 BinSchStrO
Begegnen
Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf
- 1.
- die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
- 2.
- die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.
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