§ 25.11 BinSchStrO
Schifffahrt bei Hochwasser
1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten. | |||
2. | Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: | |||
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) | Calbe, unterer Pegel | 690 cm | ||
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 440 cm | ||
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 400 cm | ||
Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) | Naumburg/Grochlitz | 400 cm. | ||
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