§ 25.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,
- bb)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
- cc)
- das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und
- dd)
- den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
- bb)
- das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- c)
- das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.
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