§ 28.06 BinSchStrO

Begegnen

1.
Für das Begegnen auf den Strecken
a)
zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),
b)
zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
c)
zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)
gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
2.
Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
3.
Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
a)
zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
b)
von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
c)
aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
4.
Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10) zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

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