§ 28.16 BinSchStrO
Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.
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