§ 28.19 BinSchStrO
Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- 1.
- Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
- 2.
- In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
- 3.
- In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
- a)
- Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
- aa)
- linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:rechte Schleuse benutzen;
- bb)
- rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:linke Schleuse benutzen;
- cc)
- festes Licht links und rechts:bis zur Einweisung warten;
- dd)
- Gleichtaktlicht links und rechts:beide Schleusen benutzbar.
- b)
- Bergfahrt (Vorsignal):Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
- aa)
- ein festes Licht:bis zur Einweisung warten,
- bb)
- ein Gleichtaktlicht:Einfahrt in die Schleuse frei.
- 4.
- Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.
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