§ 28.25 BinSchStrO

Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

1.
ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2.
Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.