§ 28.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
- a)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
- b)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
- bb)
- das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
- cc)
- die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
- c)
- das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.