§ 3.08 BinSchStrO
Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- 1.
- Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
- a)
- ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
werden muss; - b)
- die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
werden kann; - c)
- ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
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- 3.
- Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.
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