§ 3.13 BinSchStrO
Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- 1.
- Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
entweder- a)
- ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter
und mindestens 1,00 m vor diesen; - b)
- Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in
gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des
Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,
dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von
Steuerbord gesehen werden kann; - c)
- ein Hecklicht;
- oder
- d)
- ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher als
die Seitenlichter; - e)
- Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese können
- aa)
- in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse
des Fahrzeugs
- oder
- bb)
- unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am
oder nahe am Bug in der Schiffsachse
- gesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sie
innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von
Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
- f)
- ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,
dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen
Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
- 2.
- Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
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- 4.
- Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entweder
- a)
- die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht
oder
- b)
- diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne
am Topp
oder
- c)
- ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und
bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites
weißes gewöhnliches Licht zeigen.
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