§ 3.28a BinSchStrO
Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
- 1.
- Ein Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr führt während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 und 1,00 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.
- 2.
- Das Fahrzeug nach Nummer 1 verhält sich während der Fahrt grundsätzlich wie ein Kleinfahrzeug. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nummer 1 und 4.
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