§ 4.05 BinSchStrO
Sprechfunk
- 1.
- Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden:
- a)
- nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist,
- b)
- nach dieser Verordnung und
- c)
- nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
- 2.
- Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
- 3.
- Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt.
- 4.
- Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
- 5.
- Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen.
- 6.
- Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
- 7.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden.
- 8.
- Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
- a)
- die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
- b)
- sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
- 9.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und
- b)
- die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.
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