§ 6.12 BinSchStrO
Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- 1.
- Auf einer Strecke, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet ist, muss ein Fahrzeug dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
- 2.
- Auf einer nach Nummer 1 gekennzeichneten Strecke gilt Folgendes:
- a)
- ein Bergfahrer, der sich am Ufer auf seiner Backbordseite hält, muss ständig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 zeigen;
- b)
- überquert ein Bergfahrer in Verfolgung des ihm durch die Tafelzeichen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, muss er rechtzeitig die in Buchstabe a bezeichneten Sichtzeichen setzen; überquert er das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, muss er diese Sichtzeichen rechtzeitig entfernen;
- c)
- ein Bergfahrer darf in keinem Falle die Fahrt des Talfahrers behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b muss er erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit der Talfahrer sein Manöver vollenden kann.
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