§ 6.14 BinSchStrO
Verhalten vor der Abfahrt
- 1.
- § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
- 2.
- Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
- a)
- „einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
- b)
- „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.