§ 7.04 BinSchStrO
Festmachen
- 1.
- Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:
- a)
- auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
- b)
- auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
| |
- 3.
- Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.