§ 9.04 BinSchStrO
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- 1.
- Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass
- a)
- der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
- b)
- die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
- c)
- die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.
- 2.
- Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
- 3.
- Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.
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