§ 9.08 BinSchStrO
Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.
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