Anlage 3 BinSchStrO

Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


I. Allgemeines

1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:








Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





NachtbezeichnungBildTagbezeichnung



1
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind




2
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m




3
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m




4


§ 3.09Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt




5/4


§ 3.09Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren




6


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug




7


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m




8


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen




9


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes




10


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes




11
§ 3.10Schubverband
Nummer 1: Schubverband




12
§ 3.10Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge




13
§ 3.10Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge




14


§ 3.10Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband




15
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb




16
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb




17
§ 3.12Fahrzeug unter Segel




18
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb




19
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne




20
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht




21
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt




22
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend




23
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp




24
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend




25
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend




26


§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend




27a


27b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




28a


28b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




29a


29b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




30


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband




31


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge




32


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33


§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt




34
§ 3.16Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre




35
§ 3.16Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil




36
§ 3.16Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre

37


§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt




38


§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug




39
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage




40
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit




41
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots




42


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter




43


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband




44


§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge




45
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre




46
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre




47
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage




48


§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger




49a


49b



§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten




50a


50b


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite




51


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten




52


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite




53


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker




54


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker




55


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes




56


§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz




57


§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr




58


§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag




59


§ 3.30Notzeichen




60


§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten




60a


§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten




61


§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden




61a


§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden




62


§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)



63


§ 6.04Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite




64


§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern




65


§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.