Anlage 3 BinSchStrO
Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Allgemeines
- 1.
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- 2.
- Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
- 3.
- Zeichenerklärung:








Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 
1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2 § 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m
3 § 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
4 
§ 3.09 Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
5/4 
§ 3.09 Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
7 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
8 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
10 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
11 § 3.10 Schubverband
Nummer 1: Schubverband
12 § 3.10 Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13 § 3.10 Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
14 
§ 3.10 Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17 § 3.12 Fahrzeug unter Segel 
18 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
19 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend
23 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
25 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26 
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a 
27b 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
28a 
28b 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
29a 
29b 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
30 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband
31 
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
32 
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen33 
§ 3.15 Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt
34 § 3.16 Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
35 § 3.16 Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36 § 3.16 Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre37 
§ 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt 
38 
§ 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug 
39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage 
40 § 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
41 § 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
42 
§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
43 
§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband 
44 
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge 
45 § 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
46 § 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre
47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage 
48 
§ 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger 
49a 
49b 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a 
50b 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
51 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
53 
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
54 
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
55 
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
56 
§ 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz 
57 
§ 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt § 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr 
58 
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag 
59 
§ 3.30 Notzeichen 
60 
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten 
60a 
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten 
61 
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 
61a 
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 
62 
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander § 28.04 Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63 
§ 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
64 
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern 
65 
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.