§ 2.02 BinSchUO2018Anh II
Fährkörper
- 1.
- An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.
- 2.
- Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.