§ 2.08 BinSchUO2018Anh II
Landeklappen
- 1.
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
- 2.
Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.