§ 2.08 BinSchUO2018Anh II

Landeklappen

1.
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2.
Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.