§ 3.05 BinSchUO2018Anh II
Prüfung
Seil- und Kettenanlagen sind
- 1.
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- 2.
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
- 3.
- bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
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