§ 5.01 BinSchUO2018Anh II

Allgemeines

1.
Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen
a)
mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
b)
die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
3.
Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen ist.
4.
Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.