§ 5.01 BinSchUO2018Anh II
Allgemeines
- 1.
- Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
- Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen
- a)
- mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
- b)
- die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
- 3.
- Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen ist.
- 4.
- Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
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