§ 5.03 BinSchUO2018Anh II
Stabilität
- 1.
- Eine Personenbarkasse,
- a)
- die für die Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von Artikel 19.02 Nummer 2 ES-TRIN durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt,
- b)
- die für die Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, braucht die Forderungen bezüglich der Lage des Innenbodens nach § 5.02 Nummer 1 Satz 1, des Entwässerungssystems nach § 5.02 Nummer 1 Satz 2 und der Schotteinteilung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn
- aa)
- durch wasserdichte Hohlräume,
- bb)
- durch fest angebrachte Auftriebskörper oder
- cc)
- in anderer geeigneter Weise
Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand mindestens 0,10 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegt.Der rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Personenbarkassen erbracht werden, wobei die Abweichungen des Artikels 19.15 Nummer 1 ES-TRIN für alle Personenbarkassen sinngemäß gelten.
- 2.
- Personenbarkassen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.
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