§ 7.01 BinSchUO2018Anh II

Allgemeine Bestimmungen

1.
Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der Wasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen.
2.
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
3.
Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
4.
Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt.

Fußnote(n):

(+++ § 7.01 Nr. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Satz 2 BinSchUO 2018 +++)
(+++ § 7.01 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 BinSchUO 2018 +++)

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