§ 7.01 BinSchUO2018Anh II
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der Wasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen.
- 2.
- Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
- 3.
- Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
- 4.
- Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt.
Fußnote(n):
(+++ § 7.01 Nr. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Satz 2 BinSchUO 2018 +++)
(+++ § 7.01 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 BinSchUO 2018 +++)
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