§ 10.08 BinSchUO2018Anh III
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
- 1.
- Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.
- 2.
- Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben.
Fußnote(n):
(+++ § 10.08 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 5.01 Nr. 1 iVm § 5.04 Nr. 1 BinSchUO2018Anh II +++)
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