§ 10.08 BinSchUO2018Anh III

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

 

1.
Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.
2.
Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben.

Fußnote(n):

(+++ § 10.08 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 5.01 Nr. 1 iVm § 5.04 Nr. 1 BinSchUO2018Anh II +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.