§ 1.01 BinSchUO2018Anh III
Allgemeines
- 1.
- Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
- Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
- 3.
- Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- 4.
- Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
- a)
- der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- b)
- dem Nord-Ostsee-Kanal,
- c)
- der Kieler Förde,
- d)
- der Trave unterhalb Stülper Huk,
- e)
- der Unterwarnow und Breitling und
- f)
- im Wolgaster Hafengebiet
Fußnote(n):
(+++ § 1.01 Nr. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 2.01 Nr. 3 +++)
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