§ 6.03 BinSchUO2018Anh III
Navigationsradaranlage
- 1.
- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.