§ 6.03 BinSchUO2018Anh III

Navigationsradaranlage

 

1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.