§ 13 BioSt-NachV
Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
- 1.
- müssen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und
- 2.
- muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und
- 2.
- eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- a)
- alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
- aa)
- den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
- bb)
- den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- b)
- die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
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